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Lexikon

Angeleitete Gruppen werden von Fachleuten angeboten und geleitet, zum Beispiel von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten. Anders als Selbsthilfegruppen sind sie keine reinen Zusammenschlüsse von Betroffenen.

Anonyme Gruppen oder auch Anonymousgruppen sind eine besondere Form von Selbsthilfegruppen.

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sprechen sich nur mit Vornamen an und bleiben ansonsten anonym. Während andere Selbsthilfegruppen meist eine regelmäßige Teilnahme wünschen, ist bei den Anonymen Gruppen auch eine einmalige Teilnahme gängig, beispielsweise beim Besuch in einer anderen Stadt. Die Gruppentreffen bei den Anonymen Gruppen heißen Meetings.

Am bekanntesten sind die Anonymen Alkoholiker. Es gibt aber zum Beispiel auch die Anonymen Esssüchtigen oder die Anonyme Messies.

Die Anonymen Gruppen arbeiten nach dem Zwölf-Schritte-Programm. Das ist ein spirituelles Programm, das den Betroffenen zur Abstinenz und zu einem neuen Lebensstil verhelfen soll.

Eine Aufwandsentschädigung ist eine Vergütung, die zur Abgeltung von Zeit und / oder Aufwendungen gezahlt wird, die mit einem Amt oder einer Tätigkeit verbunden sind. Sie ist grundsätzlich steuerlich zu erklären. So erhalten etwa Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter von den in § 140f SGB V benannten Gremien eine gesetzlich geregelte Aufwandsentschädigung.

Der Pauschbetrag soll zur finanziellen Abfederung der Aufwendungen an Zeit für die Sitzungen und für die Sitzungsvorbereitung sowie für die Nutzung von privatem Computer, Internetanschlüssen, Telefonanschlüssen, Drucker und Papiervorräten dienen. Der Pauschbetrag kann die Kosten ersetzen und die entstandenen Kosten können in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Der Auslagenersatz dagegen ist die Rückerstattung von konkret entstandenen Sachkosten im Rahmen einer ehrenamtlichen oder hauptamtlichen Tätigkeit. Er unterliegt bei Privatpersonen nicht der Steuerpflicht und ist beitragsfrei in der Sozialversicherung. Voraussetzung: es werden nur Auslagen erstattet, die vom Verein oder von der Selbsthilfegruppe oder Selbsthilfeinitiative zu finanzieren sind.

Mit Autonomie ist gemeint, dass Selbsthilfegruppen und Selbsthilfeorganisationen ihre Selbstbestimmung wahren und Interessenkonflikte vermeiden. Und dass sie allein den Interessen ihrer Mitglieder verpflichtet sind. Zentral hierbei ist die finanzielle Unabhängigkeit. Um ihre Autonomie zu wahren, nehmen Selbsthilfegruppen keine Gelder von Wirtschaftsunternehmen an, beispielsweise von Arzneimittelherstellern und Hilfsmittelherstellern.

Seit 2010 benötigen Selbsthilfegruppen im Gesundheitsbereich für die Beantragung von Fördermitteln bei den gesetzlichen Krankenkassen ein eigenes Konto. Fördermittel dürfen nur noch auf ein für die Zwecke der Selbsthilfegruppe seperates Konto überwiesen werden.

Für Gruppen, die ohnehin ein eingetragener Verein (e.V.) sind, ist die Forderung nach einem eigenen Bankkonto kein Problem. Sie gehen zu einer Bank oder Sparkasse, verhandeln dort über die möglichen Konditionen und eröffnen mit den notwendigen Unterlagen ein Konto.

Ist die Selbsthilfegruppe jedoch nicht rechtsfähig organisiert, wird sie als Gruppe kein Bankkonto eröffnen können. Mehrere gesetzliche Bestimmungen, die nicht ohne weiteres mit der Organisationsform „Selbsthilfegruppe“ und dem Selbstverständnis von Selbsthilfegruppen kompatibel sind, stehen dem entgegen. Alternativ können Selbsthilfegruppen ein Unterkonto eines Girokonto nutzen.

Zum Nachlesen:
Leitfaden Selbsthilfeförderung
A.5.3: Besondere Fördervoraussetzungen für Selbsthilfegruppen
Die Selbsthilfegruppe benennt ein nur für die Zwecke der Selbsthilfegruppe gesondertes Konto:

a. Konto für nicht verbandlich organisierte Selbsthilfegruppen
Diese benennen grundsätzlich ein von einem Gruppenmitglied für die Gruppe eingerichtetes Treuhandkonto oder ein Konto, das für die Gruppe als Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingerichtet wurde. Erhält die Gruppe kein eigenständiges Konto bei einer Bank, können Krankenkassen alternativ ein Unterkonto eines Girokontos, ein Sparkonto oder ein von einem Treuhänder eingerichtetes Konto akzeptieren. Der Kontoverfügungsberechtigte einer nicht verbandlich organisierten Selbsthilfegruppe ist verpflichtet sicherzustellen, dass die Fördermittel ausschließlich für Zwecke der Gruppe unter Berücksichtigung des Leitfadens zur Selbsthilfeförderung verwendet werden. Er hat zudem sicherzustellen, dass die Gruppe in voller Höhe über die Mittel verfügt.

b. Konto für Selbsthilfegruppen, die unselbständige Untergliederungen von rechtsfähigen Bundes- oder Landesverbänden sind
Diese benennen ein (Unter-)Konto des Gesamtvereins, dessen Mitglied sie sind, das für die jeweilige Untergliederung angelegt wurde und über das die Selbsthilfegruppe in voller Höhe verfügen kann.
Der Kontoverfügungsberechtigte einer unselbständigen Untergliederung ist verpflichtet sicherzustellen, dass die Fördermittel aus- schließlich für Zwecke der Gruppe unter Berücksichtigung des Leitfadens zur Selbsthilfeförderung verwendet werden.

Im Umfeld der gemeinschaftlichen Selbsthilfe werden oft Betroffene von Angehörigen unterschieden.

Betroffene meint diejenigen, die von einem Problem selbst und unmittelbar betroffen sind.

In jüngster Zeit verliert die Unterscheidung in Angehörige und Betroffene an Bedeutung. Auch die Angehörigen werden zunehmend auch als Betroffene bezeichnet.

Gegenstand des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen. Bestandteile des BGB sind unter anderem das Vereinsrecht, das Stiftungsrecht, das Vertragsrecht, das Schuldrecht, das Sachenrecht, das Familienrecht, das Mietrecht und das Erbrecht sowie Regelungen unterschiedlichster rechtlicher Fragen und Aspekte wie beispielsweise Geschäftsfähigkeit, Schenkung, Geschäftsführung ohne Auftrag, Unterhaltsberechtigung und -pflichten, die elterliche Sorge und die rechtliche Betreuung. Die Vorschriften zum Verein befinden sich in Kapitel 1 des BGB, §§ 21 bis 41. Die §§ 42 bis 53 BGB regeln das Verfahren bei Insolvenz eines Vereins. Vorschriften für eingetragene Vereine sind in Kapitel 2 des BGB, §§ 55 bis 79 zu finden

Gefälligkeitshandlungen sind unentgeltliche Hilfeleistungen, die mit freundschaftlichen, nachbarschaftlichen Motiven verbunden sind oder aus familiären Bindungen resultieren und nicht auf vertraglichen Vereinbarungen beruhen. Wer Gefälligkeitshandlungen erbracht hat, zum Beispiel einen Freund mit dem Auto mitgenommen oder für ihn eine Besorgung erledigt hat, hat keinen Anspruch auf den Ersatz von geleisteten Aufwendungen – es sei denn, es lagen gesonderte Absprachen vor. Wer die Gefälligkeit leistet, wird bei entstandenen Schäden aber auch nicht zur Haftung herangezogen, es sei denn, es handelt sich um grobe Fahrlässigkeit. Ansonsten geht man von einem stillschweigenden Haftungsausschluss aus. Wenn sich während der Gefälligkeitshandlung ein Schaden aus Handlungen ergibt, die jedermann verboten sind, kann jedoch das so genannte Deliktrecht greifen.

Soll ein Verein gemeinnützig werden, muss man sich an das zuständige Finanzamt für Körperschaften wenden. Für die Gründung eines gemeinnützigen Vereins gibt es bei den Finanzämtern Mustervorlagen, die die gesetzlich zwingend erforderlichen Angaben enthalten. Bei der Beantragung der Gemeinnützigkeit verlangt das Finanzamt das Gründungsprotokoll, die Satzung und den Nachweis der Eintragung (Registerauszug). Aber schon vorher, also noch vor der Eintragung ins Vereinsregister, sollte dem Finanzamt der Satzungsentwurf vorlegt werden, damit dieses prüfen kann, ob die Satzung den Bestimmungen der Abgabenordnung für gemeinnützige Vereine entspricht. Es müssen „die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung … so genau bestimmt sein, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind“ (§ 60 Abs. 1 Abgabenordnung). Die Anerkennung der „Gemeinnützigkeit“ ergeht vom Finanzamt als „Freistellungsbescheid“ von der Körperschaftssteuer und der Gewerbesteuer. Sie wird bei jeder Steuererklärung überprüft, für die zurückliegenden Jahre beschieden und ist in der Regel drei Jahre gültig. Auch nicht eingetragene Vereine können gemeinnützig handeln und darin anerkannt werden.

Eingetragene, aber auch nicht eingetragene Vereine, können Steuervergünstigungen oder Steuerbefreiungen erhalten. Steuerbegünstigende Zwecke, die in der Abgabenordnung (AO) aufgeführt werden, sind im Einzelnen Gemeinnützige Zwecke (§ 52), Mildtätige Zwecke (§ 53), Kirchliche Zwecke (§ 54) und Selbstlosigkeit (§ 55). Eine Körperschaft verfolgt laut § 52 dann gemeinnützige Zwecke, „wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern“. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel eine Familie oder die Belegschaft eines Unternehmens. Als gemeinnützig anzuerkennende Zwecke sind unter anderem die Förderung von Wissenschaft und Forschung, des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, der Jugend- und Altenhilfe, der Gleichberechtigung von Frauen und Männern oder des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke. Der Zweck „Förderung des bürgerschaftlichen Engagements“ wird von den Finanzverwaltungen in der derzeitigen Praxis allerdings nicht anerkannt.

Wer sich mit mindestens einer Person für ein gemeinsames Ziel oder einen gemeinsamen Zweck zusammentut, bildet automatisch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die dann so genannte BGB-Gesellschaft entsteht also praktisch von selbst. So sind zum Beispiel Fahrgemeinschaften aber auch Selbsthilfegruppen BGB-Gesellschaften. Es gibt keine Formvorschriften, jede Person besitzt die gleichen Rechte und Pflichten. Für die Arbeit und die Zugehörigkeit zu der Gruppe treffen die Mitglieder in der Regel gemeinsame Vereinbarungen („Gesellschaftsvertrag“). Als Personengesellschaft besitzt eine BGB-Gesellschaft allerdings nur eine beschränkte Rechtsfähigkeit, verpflichtet bleiben immer die realen Personen.

Selbsthilfegruppen im Gesundheitsbereich benötigen für die Beantragung von Fördermitteln bei den gesetzlichen Krankenkassen ein eigenes Bankkonto (Gruppenkonto). Fördermittel dürfen nur auf ein für die Zwecke der Selbsthilfegruppe separat angelegtes Konto überwiesen werden. Erhält die Gruppe kein eigenständiges Konto bei einer Bank, können Krankenkassen alternativ ein Unterkonto eines Girokontos akzeptieren, das von einem Gruppenmitglied dafür eingerichtet wurde. Ein solches Konto ist in der Regel nicht gebührenfrei. Akzeptiert werden können auch ein Sparkonto oder ein von einem Treuhänder eingerichtetes Konto. Diese Konto-Problematik kann auch bei der Förderung durch andere Zuwendungsgeber bestehen. Ein Vereinskonto ist leichter zu eröffnen. Dabei müssen nur die Unterschriftsberechtigungen aller Bevollmächtigten hinterlegt werden. Einige Banken bieten Vereinskonten auf der Grundlage eines Geschäftskontos an, und berechnen dafür nicht unerhebliche Bankgebühren. Volksbanken und Sparkassen bieten manchmal Sonderkonditionen für Vereine an.

Bei Internetseiten spricht man sowohl von Impressum als auch von Anbieterkennzeichnung. Die Impressumspflicht für Internetseiten ist im Telemediengesetz (TMG) und im Staatsvertrag über Rundfunk und Telemedien (RStV) nachzulesen. Diese Regelungen sollen sowohl ein Mindestmaß an Transparenz und Information über Anbieter von Internetdiensten bieten sowie eine mögliche Rechtsverfolgung im Streitfall erleichtern. Anonyme Internetseiten sind nur in Ausnahmefällen zugelassen, und zwar, wenn das Angebot ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient. Nicht kennzeichnungspflichtig sind auch Meinungsäußerungen in Foren sowie der gelegentliche, private wirtschaftliche Geschäftsverkehr, etwa beim Verkauf von Waren, unmittelbar durch den privaten Anbieter oder aber über dritte Plattformen.

Informationelle Selbstbestimmung beinhaltet, dass jeder Mensch das Recht auf eine Privatsphäre hat und selbst über die Weitergabe und Verwendung persönlicher Daten bestimmt. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 1983 das „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“ entwickelt (so genanntes „Volkszählungsurteil“). Es verleiht dem Einzelnen die Befugnis, grundsätzlich selbst zu bestimmen, wann und in welchem Umfang er persönliche Lebenssachverhalte preisgeben möchte. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das durch Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützt wird. Es genießt daher Verfassungsrang und ist wesentliche Ausprägung der Menschenwürde und der allgemeinen Handlungsfreiheit.

Unter junger Selbsthilfe versteht die NAKOS gemeinschaftliche Selbsthilfe von Menschen ungefähr im Alter von 18 bis 35 Jahren. Menschen dieser Altersgruppe sind seltener in Selbsthilfegruppen und -organisationen aktiv. Natürlich auch weil sie seltener an einer chronischen Erkrankung leiden, als ältere Menschen. Seit etwa einem Jahrzehnt werben Selbsthilfegruppen und Selbsthilfekontaktstellen verstärkt um junge Menschen.

Mit junger Selbsthilfe sind teilweise auch Menschen gemeint, die nicht mehr zu der genannten Altersgruppe gehören, im Vergleich zu anderen Betroffenen aber noch jung sind. Beispielsweise können Parkinson-Erkrankte Anfang 40 zur jungen Selbsthilfe zählen, da die Erkrankung üblicherweise erst später auftritt.

Wer öffentlich Musik nutzt, zum Beispiel bei einer Veranstaltung, muss Lizenzgebühren an die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) bezahlen. Die GEMA vertritt in Deutschland die Urheberrechte von mehr als 65.000 Mitgliedern (Komponisten, Textautoren und Musikverleger) sowie von über zwei Millionen Rechteinhaber/innen aus aller Welt. Zum öffentlichen Abspielen oder Aufführen von Musik gehören unter anderem persönliche Auftritte von Berufs- und Hobbymusikern (z.B. in Konzertsälen und Gaststätten oder bei öffentlichen Vereinsfesten), die Verbreitung von Musik mittels Radio und Fernsehen oder im Internet, etwa in einem Video auf der Homepage eines Vereins. In vielen Fällen gewährt die GEMA Rabatte auf ihre Tarife, zum Beispiel für Mitglieder von Nutzervereinigungen, Berufsvertretungen und anderen Verbänden.

Mittel eines Vereins müssen für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zeitnah verwendet werden. Seit 1.1.2013 gilt hierfür ein Zeitraum von maximal drei Jahren. Das heißt zum Beispiel, dass überhängige Mittel aus dem Jahr 2016 bis Ende des Jahres 2018 ausgegeben sein müssen. Abweichend von diesem Grundsatz dürfen Mittel für größere Vorhaben oder Projekte angespart werden. Zudem ist für periodisch wiederkehrende Ausgaben wie Mieten oder Lohnkosten eine Rücklage in Höhe des Mittelbedarfs für ein Jahr zulässig. Auch für einen konkreten Anlass dürfen unter vernünftiger kaufmännischer Beurteilung Rücklagen gebildet werden. Eine solche freie Rücklage braucht ein Verein während der Dauer seines Bestehens steuerrechtlich nicht aufzulösen. Diese steuerrechtliche Regelung ist jedoch unabhängig von Zuwendungen durch Fördergeber. Deren Fristen für die Verwendung der Fördermittel sind meist kürzer und im Zuwendungsbescheid genannt.

Bei diesem Stichwort geht es nicht um das Recht auf einen persönlichen Namen und die Rechte, die sich daraus ergeben. Für den Selbsthilfebereich von Bedeutung ist die Namensgebung einer Gruppe, Initiative oder Vereinigung. Grundsätzlich können diese ihren Namen und gegebenenfalls Namenszusätze frei wählen. Dabei darf jedoch ein bestehendes Namensrecht nicht verletzt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Tätigkeit in derselben Branche oder in demselben Bereich erfolgt. Die Rechtsvorschriften hierzu finden sich im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), in dem Handelsgesetzbuch (HGB), im Markengesetz und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Der Schutz eines Namens per Markenschutz wird durch einen kostenpflichtigen Eintrag als Wortmarke (für das Logo oder Emblem kommt auch eine Bildmarke in Frage) beim Deutschen Patentamt erreicht. Wenn ein Name als Wortmarke eingetragen wurde, darf dieser ebenfalls nicht mehr von neuen Firmen, Gruppen, Initiativen oder Vereinigungen benutzt werden.

Unter einer natürlichen Person versteht man den Mensch als Träger von Rechten und Pflichten. Mit der Vollendung der Geburt wird ein Mensch rechtsfähig und damit auch zu einer natürlichen Person. Die Rechtsfähigkeit endet mit seinem Tod. Juristische Personen sind im Gegensatz zu natürlichen Personen eine rechtlich geregelte Einheit, die aus einer Vereinigung von Personen oder Sachen besteht. Juristische Personen des Privatrechts sind zum Beispiel eingetragene Vereine und Genossenschaften oder Stiftungen und Aktiengesellschaften. Obwohl eine juristische Person keine natürliche Person ist, ist sie dennoch rechtsfähig, d.h sie kann Träger eigener Rechte und Pflichten sein.

Im Netzwerk Selbsthilfefreundlichkeit und Patientenorientierung im Gesundheitswesen haben sich professionelle Gesundheitseinrichtungen sowie Selbsthilfegruppen und Selbsthilfeorganisationen zusammengeschlossen, welche die Selbsthilfefreundlichkeit und Patientenorientierung im Gesundheitswesen unterstützen wollen. Die NAKOS war bereits an der Gründung des Netzwerks beteiligt. Inzwischen ist die Geschäftsstelle des Netzwerks ein Teil der NAKOS.

Das Netzwerk Selbsthilfefreundlichkeit und Patientenorientierung im Gesundheitswesen vergibt Auszeichnungen an Gesundheitseinrichtungen, die diese Auszeichnung beantragt haben und die Kriterien erfüllen.

Am 21. November 1986 hat in Ottawa die erste Internationale Konferenz zur Gesundheitsförderung stattgefunden und die so genannte Ottawa-Charta verabschiedet. Sie rief damit auf zu aktivem Handeln für das Ziel „Gesundheit für alle“ bis zum Jahr 2000 und darüber hinaus. In der Charta wurde ein weit reichendes Gesundheitsverständnis zum Ausdruck gebracht, das „körperliches, seelisches und soziales Wohlbefinden“ umfasst. Die Charta bezieht sich auch auf „Selbsthilfe und soziale Unterstützung sowie flexible Möglichkeiten der größeren öffentlichen Teilnahme und Mitbestimmung für Gesundheitsbelange“. Diese seien zu unterstützen bzw. neu zu entwickeln. Als notwendige Voraussetzungen dafür werden „Zugang zu allen Informationen“, die „Schaffung von gesundheitsorientierten Lernmöglichkeiten“ sowie die „angemessene finanzielle Unterstützung gemeinschaftlicher Initiativen“ angeführt.

Mit Patientenbeteiligung ist die gesetzlich verankerte Beteiligung von Interessenvertretern der Patientinnen und Patienten in Gremien des Gesundheitswesens gemeint.

Die Patientenbeteiligung ist in Paragraf 140f des Fünften Sozialgesetzbuchs festgelegt (§140f SGB V).

Auf Bundesebene findet die Beteiligung im Gemeinsamen Bundesausschuss statt. Auf Landesebene findet sie beispielsweise in den Zulassungsausschüssen statt, in denen über die Anzahl und Art der Arztsitze in einer Region entschieden wird. Die Patientenvertretung kann in den Gremien mitberaten, aber nicht mitbestimmen.

In der Patientenbeteiligungsverordnung ist festgelegt, welche Organisationen die Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter in die Gremien entsenden dürfen. Eine dieser Organisationen ist die Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e.V. (DAG SHG), deren Mitglied die NAKOS ist.

Als Patientenvertretungsorganisationen gelten die Organisationen, die in der Patientenbeteiligungsverordnung als maßgeblich für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen im Sinne des Paragrafen 140f des Fünften Sozialgesetzbuchs (§ 140f SGB V) festgelegt sind.

Selbsthilfe kann man unterscheiden in individuelle und gemeinschaftliche Selbsthilfe.

Die NAKOS unterstützt die gemeinschaftliche Selbsthilfe: Gemeinschaftliche Selbsthilfe ist der Zusammenschluss von Menschen außerhalb ihrer alltäglichen Beziehungen (wie Familie oder Freundschaft), die vom gleichen Problem betroffen sind, um einander zu unterstützen.

Individuelle Selbsthilfe ist beispielsweise die eigenständige Einnahme von Schmerzmitteln oder die Anwendung bewährter Hausmittel ohne ärztliche Hilfe.

Gemeinschaftliche Selbsthilfe ist der Zusammenschluss von Menschen außerhalb ihrer alltäglichen Beziehungen (wie Familie oder Freundschaft), die vom gleichen Problem betroffen sind, um einander zu unterstützen. Es gibt verschiedene Formen gemeinschaftlicher Selbsthilfe: Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeinitiativen, Selbsthilfeorganisationen und virtuelle Selbsthilfe im Internet.

Virtuelle Selbsthilfe ist Selbsthilfe im Internet. Es sind meist Internetforen, in denen sich Betroffene über ihr gemeinsames Problem oder Anliegen austauschen. Diese Internetforen bestehen oft unabhängig von bestehenden Selbsthilfegruppen und Selbsthilfeorganisationen. Teilweise sind sie Teil des Angebots der Gruppen und Organisationen.

Selbsthilfeförderung meint die finanzielle Unterstützung von Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfekontaktstellen durch verschiedene Kostenträger:

Öffentliche Hand: Bund, Länder und Kommunen
Krankenkassen
Pflegeversicherung
Rentenversicherung
Die finanzielle Förderung durch die Krankenkassen, Pflegeversicherung und Rentenversicherung ist in den jeweiligen Sozialgesetzbüchern geregelt.

Es gibt auch private Geldgeber: Spender, Stiftungen und teils Wirtschaftsunternehmen. Die Finanzierung durch Wirtschaftsunternehmen wird kritisch gesehen, siehe Autonomie der Selbsthilfe.

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Als Selbsthilfefreundliches Krankenhaus werden Krankenhäuser bezeichnet, die bestimmte Qualitätskriterien zur Einbeziehung von Selbsthilfegruppen erfüllen. Insgesamt acht Qualitätskriterien hat das Netzwerk Selbsthilfefreundlichkeit und Patientenorientierung im Gesundheitswesen hierfür definiert. Kriterien sind beispielsweise, dass Selbsthilfegruppen sich in den Räumen des Krankenhauses präsentieren können und das Krankenhaus eine Selbsthilfebeauftragte oder einen Selbsthilfebeauftragten benannt hat.

Selbsthilfefreundlichkeit meint allgemein eine wertschätzende Haltung gegenüber dem Engagement von Selbsthilfegruppen und Selbsthilfeorganisationen. Die NAKOS setzt sich für eine selbsthilfefreundliche Gesellschaft ein. Insbesondere gegenüber Politik und Fachleuten wirkt die NAKOS darauf hin, Selbsthilfegruppen und Selbsthilfeorganisationen bei Vorgängen und Entscheidungen zu berücksichtigen.

Inzwischen wird der Begriff Selbsthilfefreundlichkeit oft für die die strukturierte Zusammenarbeit von Gesundheitseinrichtungen mit Selbsthilfegruppen oder Selbsthilfekontaktstellen verwendet, siehe auch den Begriff Selbsthilfefreundliches Krankenhaus.

Eine Selbsthilfegruppe ist ein Zusammenschluss von Menschen außerhalb ihrer alltäglichen Beziehungen (wie Familie oder Freundschaft), die vom gleichen Problem betroffen sind und sich regelmäßig treffen, um einander zu unterstützen.

Eine ausführliche Definition hat der Fachverband Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e.V. (DAG SHG) erstellt:

„Selbsthilfegruppen sind freiwillige, meist lose Zusammenschlüsse von Menschen, deren Aktivitäten sich auf die gemeinsame Bewältigung von Krankheiten, psychischen oder sozialen Problemen richten, von denen sie – entweder selber oder als Angehörige – betroffen sind.
Sie wollen mit ihrer Arbeit keinen Gewinn erwirtschaften. Ihr Ziel ist eine Veränderung ihrer persönlichen Lebensumstände und häufig auch ein Hineinwirken in ihr soziales und politisches Umfeld. In der regelmäßigen, oft wöchentlichen Gruppenarbeit betonen sie Authentizität, Gleichberechtigung, gemeinsames Gespräch und gegenseitige Hilfe. Die Gruppe ist dabei ein Mittel, die äußere (soziale, gesellschaftliche) und die innere (persönliche, seelische) Isolation aufzuheben. Die Ziele von Selbsthilfegruppen richten sich vor allem auf ihre Mitglieder und nicht auf Außenstehende; darin unterscheiden sie sich von anderen Formen des Bürgerengagements. Selbsthilfegruppen werden nicht von professionellen Helfern geleitet; manche ziehen jedoch gelegentlich Experten zu bestimmten Fragestellungen hinzu.“

Eine Selbsthilfekontaktstelle ist eine professionelle Beratungsstelle zum Thema Selbsthilfe. Sie unterstützen Selbsthilfegruppen in der Nähe, vermitteln Interessierte an Selbsthilfegruppen und machen Öffentlichkeitsarbeit für die gemeinschaftliche Selbsthilfe. Selbsthilfekontaktstellen unterstützen themenübergreifend zu allen Krankheiten, Behinderungen, Süchten oder psychischen und sozialen Themen.

Selbsthilfeorganisationen sind Verbände von Betroffenen zu einem bestimmten Thema oder Anliegen. Neben einem Bundesverband bestehen die Selbsthilfeorganisationen oft aus Untergliederungen und Einzelpersonen auf Landes- und Ortsebene. Zur Bewältigung ihrer Aufgaben haben Selbsthilfeorganisationen – anders als Selbsthilfegruppen – auch hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Selbsthilfevereinigungen ist ein Sammelbegriff von NAKOS für die verschiedenen Formen gemeinschaftlicher Selbsthilfe auf überörtlicher Ebene. Der Begriff bündelt die Selbsthilfeorganisationen, Selbsthilfedachorganisationen und die Gemeinschaft der Anonymen Gruppen auf Bundesebene.

Das Sozialgesetzbuch (SGB) erfasst eine große Zahl von Gesetzen, die der Vorsorge (Sozialversicherung), der Fürsorge (z.B. Sozialhilfe), der Versorgung (z.B. Opferentschädigung) oder der Förderung (z.B. BAföG) für einzelne Bürger/innen dienen. Ziel des darin festgelegten Sozialrechts ist es, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen zu schaffen, die Familie zu schützen, den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und besondere Belastungen des Lebens abzuwenden oder auszugleichen.

Spenden sind nicht mit der Erwartung von Gegenleistungen verbunden, sondern frei für die satzungsgemäßen Zwecke einer Gruppe, Initiative oder Vereinigung verwendbar. Spenden an gemeinnützige Vereine sind für die Geldgeber steuerlich absetzbar. Dafür benötigt die Spenderin / der Spender eine Zuwendungsbestätigung. Um für die erhaltenen Spenden Zuwendungsbestätigungen ausstellen zu können, ist die Bestätigung der „Gemeinnützigkeit“ vom Finanzamt regelmäßig zu erneuern. Hat die Gruppe, Initiative oder Vereinigung keine Anerkennung als gemeinnützig, dann ist die Spende für die Spenderin / den Spender leider nicht steuerlich absetzbar. Spenden – auch Sachspenden – gelten immer als Einnahmen, die steuerlich zu erklären sind, gewöhnlich aber keine Steuerpflicht nach sich ziehen. Die steuerliche Anerkennung von Spenden durch den Verzicht auf einen zuvor vereinbarten Aufwendungsersatz (Aufwandsspende) bzw. einen sonstigen Anspruch (Rückspende) ist möglich.

Unter Sponsoring wird rechtlich ein Vertragsverhältnis verstanden, an dem zwei oder mehrere Partner beteiligt sind. Der Sponsor will mit Hilfe seines Vertragspartners, zum Beispiel einer gemeinnützigen Körperschaft erreichen, dass sein am Markt angebotenes Produkt oder seine Dienstleistung eine Steigerung des Bekanntheitsgrades erlangt. Sponsoringgelder können für die Unternehmen, die diese bereitstellen, Betriebsausgaben sein, die sie als Werbungskosten absetzen. Für eine Gruppe, Initiative oder Vereinigung können Sponsoringgelder nach der Abgabenordnung Einnahmen aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sein – und zwar dann, wenn sie an den Werbemaßnahmen des Sponsors aktiv mitwirkt. Eine „aktive Mitwirkung“ an Werbemaßnahmen des Sponsors kann bereits dadurch gegeben sein, dass auf der eigenen Internetseite durch einen Link auf das Logo des Sponsors zu dem Internetangebot der sponsernden Firma umgeschaltet wird.

Das Einkommensteuergesetz sieht zur Gewährung von steuerfreien Aufwandsentschädigungen durch gemeinnützige Vereine, Stiftungen usw. zwei unterschiedliche Regelungen vor: den so genannten Übungsleiterfreibetrag in Höhe von jährlich 2.400 Euro und den Ehrenamtspauschbetrag von 720 Euro (Stand: 2018). Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Tätigkeit nebenberuflich für eine öffentlich-rechtliche oder eine gemeinnützige Körperschaft ausgeübt wird. Den Übungsleiterfreibetrag (auch Übungsleiterpauschale) können Personen in Anspruch nehmen, die nebenberuflich als Ausbilder, Dozent, Pfleger, Erzieher oder Künstler tätig sind. Bei der Ehrenamtspauschale gibt es dagegen keine Vorgabe, welche Tätigkeit begünstigt ist. Vorraussetzung ist, dass die Tätigkeit der Förderung von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient. Beide Freibeträge können für die gleiche Tätigkeit nicht nebeneinander in Anspruch genommen werden. Wenn Sie jedoch verschiedene Tätigkeiten im Ehrenamt und als Übungsleiter/in ausüben, die gesondert vergütet werden, können Sie zusätzlich zur Übungsleiterpauschale auch vom Ehrenamtsfreibetrag profitieren. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie als Trainer/in für einen Sportverein tätig sind und auch die Vereinskasse verwalten.

Jeder, der in einem Arbeits-, Ausbildungs- oder Dienstverhältnis steht, ist kraft Gesetzes versichert. Als Pflichtversicherung gleicht die gesetzliche Unfallversicherung Gesundheitsschäden aus, die Versicherte infolge einer versicherten Tätigkeit erleiden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten. Dabei spielen unterschiedliche Berufsgenossenschaften eine Rolle. Zum Beispiel sind satzungsmäßige Amtsträger und mit besonderen Aufgaben betraute Personen über die Berufsgenossenschaft für Gesundheit und Wohlfahrtspflege (bgw) versichert, wenn dies entsprechend gemeldet wird. Bei informellen Selbsthilfegruppen (BGB-Gesellschaften) sind jene ehrenamtlich tätigen Personen versichert, die sich über das eigene Betroffensein hinaus für Andere engagieren und dazu vom Träger bzw. Verein berufen sind. Diese ehrenamtliche Berufung sollte schriftlich erfolgen. Das kann zum Beispiel mit der Übernahme der Gruppenleitungsfunktion gegeben sein. Für Menschen, die sich in informellen Gruppen oder Initiativen engagieren, gelten unterschiedliche Regelungen in den einzelnen Bundesländern: Oft gibt ein Landesrahmenvertrag oder ein Sammelvertrag Sicherheit, um jenen einen Versicherungsschutz zu gewährleisten, die in einer Gruppenleitung engagiert sind. Patientenvertreter/innen sind durch die Mitgliedschaft in der maßgeblichen Organisation, über die sie benannt werden, in ihrer Tätigkeit als Patientenvertreter/in unfallversichert. Voraussetzung ist, dass die Organisation, über die sie benannt sind, dies bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anmeldet.

Die Urheberin / der Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießt für ihre / seine Werke Schutz. Sie / er hat das ausschließliche Recht der Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, des Vortrags, der Aufführung, der Vorführung, der öffentlichen Wiedergabe / Zugänglichmachung, der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger, das Senderecht usw. Die öffentliche Wiedergabe eines Werks ist dann zulässig, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer/innen keinen Eintritt bezahlen müssen und im Falle des Vortrags oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler eine besondere Vergütung erhält. Für die Wiedergabe ist jedoch eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung sowie für Schulveranstaltungen, sofern sie gemäß ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmten abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind.

Die gesetzlichen Bestimmungen zum Verein stehen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), §§ 21 bis 79. Viele dieser Regelungen können in der Satzung außer Kraft gesetzt werden. Deshalb ist die Satzung des Vereins die maßgebliche Grundlage für die rechtliche Verfassung des Vereins. Auf die Formulierung der Satzung sollte bei der Gründung daher große Sorgfalt gelegt werden. Spätere Satzungsänderungen sind aufwändig. Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Gründung eines Vereins ist nicht gesetzlich geregelt, jedoch gibt es Bestimmungen zu den Formalien der Gründungsversammlung und darüber, was in der Satzung eines eingetragenen Vereins stehen muss. Rechtlich ist die Eintragung eines Vereins nicht zwingend vorgeschrieben.

Mitglieder
Für die Gründung eines Vereins müssen sich mindestens sieben volljährige und geschäftsfähige Personen finden, die das wollen. Von den Gründungsmitgliedern ist ein Vorstand zu wählen, der während seiner Amtszeit die Geschäfte des Vereins führt.
⇒ Hinweis: Wenn sich nicht spontan sieben Personen für die Vereinsgründung finden, sollten das Unterfangen noch einmal überlegt werden.
Vielleicht ist es für eine Vereinsgründung noch zu früh. Dadurch könnten im Laufe des Vereinslebens Probleme bei der organisatorischen Führung des Vereins bekommen entstehen, wenn nicht mehr genug Engagierte dabei sind. Die Organisationsform als Selbsthilfegruppe (formal: Gesellschaft des bürgerlichen Rechts) ist dann vorerst beizubehalten.

Die Satzung
In der Vorbereitung zur Vereinsgründung wird die Ausformulierung der Satzung vermutlich Ihre meiste Zeit in Anspruch nehmen. Die Satzung wird das „Grundgesetz“ Ihres Vereins werden und soll die bestmögliche „Passform“ für Ihren Vereinszweck haben. Es sind daher einige Vorüberlegungen für die rechtliche Gestaltung und Leitung des Vereins anzustellen. Es empfiehlt sich, die Satzung bereits vor der Gründungsversammlung gemeinsam mit einigen künftigen Mitgliedern zu entwerfen. Der Satzungsentwurf kann auch vorher sowohl dem Finanzamt als auch dem Vereinsregister vorgestellen werden, eine Beratung ist möglich. Vor allem, wer einen gemeinnützigen Verein gründen will, sollte den Satzungsentwurf vor Beschlussfassung durch das Finanzamt prüfen lassen. Das ist allemal besser, als nach der Gründungsversammlung noch Nachbesserungen vornehmen zu müssen, für die erneut eine Mitgliederversammlung einberufen werden muss.

Die gemeinnützige Satzung

Eingetragene, aber auch nicht eingetragene Vereine, können verschiedene Steuervergünstigungen oder Steuerbefreiungen erhalten, wenn sie die Bestimmungen der Gemeinnützigkeit gemäß Abgabenordnung erfüllen. Vermutlich ist bei Selbsthilfegruppen die Gründung eines gemeinnützigen Vereins geplant. Hierzu gibt es inzwischen bei den Finanzämtern entsprechende Mustervorlagen, die die gesetzlich zwingend erforderlichen Angaben enthalten. Diese Mustervorlagen sind online bei den Finanzbehörden erhältlich. Diese gesetzlichen Mustervorlagen der Finanzämter sind unbedingt zu nutzen.
⇒ Hinweis: Im Internet sind eine Vielzahl von Satzungen bestehender Vereine zu finden. Nutzen Sie diese bitte lediglich als Anregung. Zur Formulierung von Satzungen neu zu gründender Vereine sind diese in der Regel nicht qualifiziert! Es hat in den letzten Jahren eine Reihe von Änderungen der gesetzlichen und gemeinnützigen Bestimmungen gegeben, die in diesen Alt-Satzungen noch keine Berücksichtigung finden.

Der Name des Vereins
Der Name des Vereins kann grundsätzlich frei gewählt werden, unterliegt aber dem Namensrecht in Deutschland. Das heißt, die Grundsätze der Namenswahrheit, der Namensklarheit und der Namensschutz Dritter müssen beachtet werden. Es muss mithin aus dem Namen ersichtlich sein, „um was es geht“ und der Name muss sich von anderen Vereinen oder Unternehmungen unterscheiden. Auch zu bedenken ist, dass der Verein mit dem Namen künftig in der Öffentlichkeit auftreten wird. Die Grundsätze des Namensschutzes gelten übrigens auch für bildliche Darstellungen, Embleme oder Abkürzungen.

Sitz des Vereins
Soll der Verein im Vereinsregister eingetragen sein, ist die Angabe des Vereinssitzes zwingend. Als Sitz des Vereins gilt der Ort, an dem der Verein seine tatsächliche Geschäftsführung hat.

Eingetragener Verein oder nicht eingetragener Verein
Das Vereinsrecht kennt beide Möglichkeiten. Ein eingetragener Verein wird rechtsfähig durch Eintragung in das Vereinsregister. Ist der nicht eingetragene Verein nach seiner Satzung körperschaftlich organisiert und weist er die übrigen Merkmale eines eingetragenen Vereins auf, ist auch ein nicht eingetragener Verein ein Verein im Sinne des BGB. Die mangelnde Eintragung im Vereinsregister erleichtert, die Organe des Vereins (Vorstand, Mitgliederversammlung) kurzfristig neu bestimmen zu können oder ist günstig wenn der Zusammenschluss noch experimentelle Züge trägt.

Vereinszweck
Im Satzungszweck ist der Grund des Vereins zu formulieren. Soll der Verein gemeinnützig sein, so ist der Satzungszweck so zu bestimmen, dass die Voraussetzungen für eine Steuerbegünstigung vorliegen. Steuerbegünstigte Zwecke sind die Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der, als besonders förderungswürdig anerkannten, gemeinnützigen Zwecke. Hierzu gibt es einen gesetzlichen Katalog, der förderungswürdige gemeinnützige Zwecke auflistet.

Mitgliedschaft
In der Satzung bestimmt der Verein, wer Mitglied werden darf. Das können zum Beispiel bestimmte Berufe sein oder die Festlegung, ob neben natürlichen Personen auch juristische Personen Mitglied werden dürfen oder ob es neben aktiven auch passive Mitglieder geben soll. Zu beachten ist, dass ein gemeinnütziger Verein den Personenkreis nicht beliebig einschränken darf. Auch wird geregelt, wie Eintritt und Austritt erfolgen sollen. Meist wird eine einfache Beitrittserklärung und ein Austritt zum Jahresende gewählt. Über den Beitritt kann der Vorstand, die Mitgliederversammlung oder auch ein spezielles Gremium des Vereins entscheiden. In der Satzung muss genannt werden, wer über den Betritt entscheidet.

Der Vorstand

Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um und führt die Geschäfte des Vereins. Er ist gegenüber der Mitgliederversammlung verpflichtet zur Rechenschaft. Zu bestimmen ist die Anzahl der Vorstandsmitglieder und wie diese den Verein vertreten. Wenn formuliert wird, dass der Vorstand aus „mindestens“ drei Personen besteht, kann die Anzahl der Vorstandsmitglieder später auch ausgeweitet werden. Wenn der Verein größer wird und über mehrere hundert Mitglieder hat oder die Vereinsaktivitäten umfangreicher werden, kann dies erforderlich werden. Mit der Satzung wird auch festgelegt, ob die Vorstandsmitglieder jede/r allein den Verein nach außen vertreten und handeln kann oder zum Beispiel zwei Mitglieder des Vorstandes dies immer gemeinsam tun müssen. Zu benennen ist auch die Zeitspanne der Amtszeit, bis erneut gewählt werden soll. Aus praktischen Gründen empfiehlt sich die Aufnahme der Formulierung in die Satzung, dass der Vorstand bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt bleibt, damit der Verein nicht vorübergehend handlungsunfähig wird, wenn zum Beispiel die Mitgliederversammlung zur Neuwahl erst nach Ablauf der Amtszeit durchgeführt werden kann.

Weitere Vereinsorgane
Wenn es zum künftigen Verein passt, dann können in der Satzung auch noch weitere Gremien und Organe für den Verein festgelegt werden. Das können Beiräte, Ausschüsse oder bestimmte Abteilungen sein. Eine solche weitere Gliederung sollten allerdings nur vornehmen, wessen Verein über eine ausreichende Anzahl an Mitgliedern verfügt, die die Positionen auch besetzen können. Auch wenn jetzt keine weiteren Vereinsorgane in der Satzung benannt werden, kann sich der Verein später bei Bedarf arbeitsteilig organisieren.

Mitgliedsbeitrag
Ein Mitgliedsbeitrag oder eine Aufnahmegebühr sind keine wesentlichen Merkmale eines Vereins. In der Satzung kann auch festgelegt werden, dass keine Mitgliedsbeiträge zu entrichten sind. Meist wird aber etwas Geld benötigt, um den Alltag des Vereins zu finanzieren. Daher empfiehlt es sich, in der Satzung zu formulieren, dass ein Beitrag erhoben wird, dessen Höhe in einer gesonderten Beitragsordnung festgelegt und durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird. Dann braucht keine Satzungsänderung vorgenommen werden, wenn die Höhe der Beiträge einmal geändern werden soll. Natürlich ist dann in der Mitgliederversammlung bzw. in der Gründungsversammlung über den Betrag zu entscheiden und dies zu protokollieren.

Die gesetzlichen Bestimmungen zum Verein stehen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), §§ 21 bis 79. Viele dieser Regelungen können in der Satzung außer Kraft gesetzt werden. Deshalb ist die Satzung des Vereins die maßgebliche Grundlage für die rechtliche Verfassung des Vereins. Auf die Formulierung der Satzung sollte bei der Gründung daher große Sorgfalt gelegt werden. Spätere Satzungsänderungen sind aufwändig. Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Gründung eines Vereins ist nicht gesetzlich geregelt, jedoch gibt es Bestimmungen zu den Formalien der Gründungsversammlung und darüber, was in der Satzung eines eingetragenen Vereins stehen muss. Rechtlich ist die Eintragung eines Vereins nicht zwingend vorgeschrieben.

Laut Gesetz muss die Satzung eines Vereins folgendes enthalten: Vereinsname, Vereinssitz (Ort) sowie Regelungen zur Eintragung des Vereins, zum Vereinszweck, zu Ein- und Austritt von Mitgliedern, zu den Mitgliedsbeiträgen, zur Beurkundung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung (Protokollierung), zur Bildung des Vorstandes und zur Einberufung der Mitgliederversammlung (Form und Frist). Fehlt einer dieser zwingenden Satzungsbestandteile, lehnt das Registergericht die Eintragung ab. Mit Beschluss vom 24.9.2015 hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden, dass die Einladung von Vereinsmitgliedern per E-Mail ohne Unterschrift des Vorstandes einer in der Vereinssatzung bestimmten Schriftform genügt (AZ 27 W 104/15). Die Finanzämter bieten Mustersatzungen an, die zur Erlangung der Gemeinnützigkeit benutzt werden sollten.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Vorstandsmitglieder grundsätzlich unentgeltlich tätig sind (§ 27 Abs. 3 BGB und Anwendungserlass zur AO Ziff 23 zu § 55 Abs. 1 Nr. 3). Eine Aufhebung dieses Vergütungsverbots ist ausschließlich über die Vereinssatzung möglich. Ein Beschluss der Mitgliederversammlung hierzu ist nicht ausreichend. Die Einführung einer Ehrenamtspauschale erfordert daher eine entsprechende Satzungsänderung. Die Frist hierfür lief Ende 2010 ab.

Vereinsvorstände können neben einer betrieblichen Haftpflichtversicherung vor der Haftung für durch ihr Verschulden entstandene finanzielle Schäden durch eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung geschützt werden. Da ein ehrenamtlicher Vorstand nur einer gesetzlich eingeschränkten Haftung unterliegt, kann eine erweiterte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung mit Eigenschadendeckung für einen Verein eine sinnvolle Ergänzung sein. Damit können auch Schäden reguliert werden, die bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung des Vorstandes entstehen. Beispiel: der ehrenamtliche Vorstand vergisst den Förderantrag rechtzeitig zu stellen. Der Vorstand haftet dem Verein gegenüber für diese Fahrlässigkeit nicht. Über die erweiterte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung kann der Eigenschaden aber beglichen werden.

Die wechselseitige Verschwiegenheitsverpflichtung in einer Gruppe, Initiative oder Vereinigung schafft Vertrauen zwischen den Beteiligten und bietet Schutz vor einer missbräuchlichen Weitergabe personenbezogener Informationen an Dritte. Artikel 1 und 2 Grundgesetz (Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Recht auf informationelle Selbstbestimmung) stellen die verfassungsrechtliche Grundlage dar. Die Verschwiegenheitsverpflichtung muss „vertraglich“ zwischen den Beteiligten vereinbart werden. Dies kann schriftlich oder mündlich geschehen. Bei Vereinen können die Satzung oder der Aufnahmeantrag, bei informellen Gruppen (BGB-Gesellschaften) das Gruppenreglement, die Teilnehmerliste oder ein Protokoll für die schriftliche Form genutzt werden. Wenn die Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzt wird, kann das zu einem persönlichen Schaden führen und Anlass für zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche sein. Bei Beleidigung, übler Nachrede oder Verleumdung treten auch strafrechtliche Folgen ein.

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